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   BGH, 09.03.1983 - VIII ZB 3/83   

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https://dejure.org/1983,4051
BGH, 09.03.1983 - VIII ZB 3/83 (https://dejure.org/1983,4051)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1983 - VIII ZB 3/83 (https://dejure.org/1983,4051)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1983 - VIII ZB 3/83 (https://dejure.org/1983,4051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigenes Verschulden der Beklagten an der Fristversäumung durch Mandatskündigung - Vertrauen der Mandantin, in die Wahrung eigener Interessen durch ehemaligen Prozessbevollmächtigten, ohne weiteres Zutun - Sorgfalt in eigener Sache unter Hinzuziehung eines unverzüglich ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 87

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 540
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.12.1979 - V ZR 146/78

    Prozeßbevollmächtigter - Mandatskündigung - Versäumnisurteil - Fristversäumung -

    Auszug aus BGH, 09.03.1983 - VIII ZB 3/83
    Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten waren nicht mehr Bevollmächtigte der Beklagten im Sinn von § 85 Abs. 2 ZPO, nachdem diese mit Schreiben vom 22. September 1982 das Mandat gekündigt hatte; auf die Fortdauer der Vertretungsmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO kommt es hierbei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999 [BGH 14.12.1979 - V ZR 146/78] letzter Absatz mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 25.02.1982 - III ZB 27/81

    Auswirkungen der verschuldeten Versäumnis der Berufungsfrist auf die Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 09.03.1983 - VIII ZB 3/83
    Ihr Verschulden an der Fristversäumung besteht Jedoch unabhängig von diesem Umstand (s. für einen vergleichbaren Fall BGH, Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZB 27/81, VersR 1982, 444).
  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 138/01

    Zurechnung des Verschuldens eines durch den Prozessbevollmächtigten bestellten

    Ein schuldhaftes Verhalten des Anwalts nach der Mandatsniederlegung muss die Partei sich daher nicht zurechnen lassen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84 - VersR 1985, 1185, 1186; BGH Beschluss vom 9. März 1983 - VIII ZB 3/83 - VersR 1983, 540; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/ von Mettenheim 2. Aufl. § 85 Rdn. 22; Musielak/Weth ZPO 4. Aufl. § 85 Rdn. 16; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 85 Rdn. 24).
  • BFH, 21.03.2002 - VII R 7/01

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach Kündigung der Prozessvollmacht im

    Der Senat teilt daher die in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. auch BGH-Urteile vom 21. Mai 1951 IV ZR 11/51, BGHZ 2, 205, und vom 14. Dezember 1979 V ZR 146/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 999, sowie Beschluss vom 9. März 1983 VIII ZB 3/83, Versicherungsrecht 1983, 540; s. zu § 56 FGO ebenfalls Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Rz. 6; Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 56 FGO Rz. 175) vertretene Auffassung, dass für eine Verschuldenszurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO kein Raum mehr ist, wenn der Vollmachtsvertrag, wie im Streitfall, im Zeitpunkt der Fristsetzung auch nur im Innenverhältnis gekündigt ist.
  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 268/82

    Anspruch auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten - Anfechtung eines

    Ein entsprechender, hier fehlender Vortrag mit Glaubhaftmachung hätte sich insbesondere darauf beziehen müssen, daß Rechtsanwalt B. von der Beklagten nicht mehr bevollmächtigt war (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1983 - VIII ZB 3/83, VersR 1983, 540 unter Ziff. 1) und daß die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls bis zwei Wochen vor Berufungseinlegung (§ 234 ZPO) unverschuldet der Ansicht sein konnten, das Urteil vom 14. Juli 1981 sei nicht wirksam zugestellt worden.
  • BGH, 28.03.1989 - VI ZB 9/89

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess - Keine

    Denn § 85 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Gedanken, daß die Partei für den von ihr Bevollmächtigten als Person ihres Vertrauens einzustehen hat; ein solches Vertrauensverhältnis besteht aber nicht mehr, wenn der Vollmachtsvertrag vom Rechtsanwalt durch Niederlegung des Mandats beendet worden ist (BGHZ 43, 135, 138; 47, 320, 322; BGH, Urteile vom 5. November 1974 - VI ZR 239/73 - VersR 1975, 157 und vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78 - VersR 1980, 383, 384; Beschlüsse vom 9. März 1983 - VIII ZB 3/83 - VersR 1983, 540 und vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84 - VersR 1985, 1185, 1186).
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